Die Regeln werden auf Boote mit einer Länge über 2,5 m und einer Motorleistung von über 5 kW angewandt.


Der Bootskommandant, der auf dem Meeresweg nach Kroatien einreist, ist verpflichtet, auf dem kürzesten Weg in den nächsten für den internationalen Verkehr geöffneten Hafen einzulaufen, um die Grenzkontrolle zu passieren, sowie: 

1. Die Liste der auf dem Boot befindlichen Besatzung und Passagiere zu bestätigen

2. Die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten

3. Die Aufenthaltsgebühr für Boote über 5 m samt Betten zu entrichten

4. Den Aufenthalt auf dem Boot anzumelden

Der Kommandant des Bootes, das über das Festland nach Kroatien gelangt oder sich in einem Hafen oder an einem anderen Ort in Kroatien in Verwahrung befindet, ist verpflichtet, vor dem Auslaufen in der Hafenmeisterei: 

1. Die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten

2. Die Aufenthaltsgebühr zu entrichten

3. Den Aufenthalt auf dem Boot anzumelden

Vignetten, die als Zahlungsnachweis aller Abgaben gedient haben, werden nicht mehr ausgestellt.

Ab dem 01.04.2014 werden die Gebühr für sichere Seefahrt sowie die Gebühr für die Lichterführung und die informative Seekarte aufgehoben, jedoch wird eine einheitliche Gebühr für die sichere Seefahrt und den Schutz des Meeres vor Verschmutzung eingeführt, wobei die Kosten von der Bootslänge und der Motorleistung abhängig sind. 

Die Höhe des Pauschalbetrages der Aufenthaltsgebühr für Nautiker mit Booten, die länger als 5 m sind und ein eingebautes Bett haben, hängen ab von der Bootslänge und dem Zeitraum, für den die Nautiker die Aufenthaltsgebühr erwerben.

Auf einem Boot, das in der Republik Kroatien verkehrt, müssen sich zu Kontrollzwecken folgende Dokumente im Original befinden: 

1. Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr für sichere Seefahrt, der Gebühr für die Lichterführung, der Gebühr für die Infokarte sowie der Aufenthaltsgebühr, falls das Boot Betten hat

2. Nachweis über die Seetauglichkeit des Bootes

3. Nachweis, dass die Person, die das Boot kommandiert, gemäß den nationalen Vorschriften des Staates, unter dessen Flagge es verkehrt, d.h. gemäß den kroatischen Vorschriften  befähigt ist, das Boot zu steuern

4. Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Fall von Schäden an Dritten

5. Eigentumsnachweis oder Vollmacht für die Bootsnutzung

Diese Informationen unterliegen Änderungen, die offiziellen Vorschriften für die Seefahrt in Kroatien finden Sie in den Räumlichkeiten der Hafenmeisterei oder auf www.mmpi.hr