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Anreise per Seeweg

Kommandant des Schiffs, das in die Republik Kroatien per Seeweg einläuft hat zwecks Grenzkontrolle den kürzesten Weg für das Einlaufen in den nächsten Hafen, der für internationalen Verkehr geöffnet ist, zu nehmen und dabei Folgendes zu erledigen:
Vignette besorgen und die Mannschafts- und Reisendenliste, beziehungsweise Personenliste im Hafenamt oder Zweigstelle des Hafenamts beglaubigen lassen.

Die Mannschafts- und Reisendenliste müssen die Schiffe nicht besitzen, die für keinen längeren Aufenthalt an Bord gedacht sind.
Das Schiff hat auf einer sichtbaren Stelle mit der Vignette gekennzeichnet zu sein. Die Vignette hat jedes Schiff zu haben, das 3 Meter lang oder länger ist, sowie ein Schiff, das kürzer als 3 Meter ist, falls die Kraft der Antriebsmaschine 5 kW oder mehr ist.


Die Ruderboote müssen die Vignette nicht besitzen, ungeachtet ihrer Länge, z.B. Kajak, Paddelboot, Tretboot und Ähnliches. Vignette braucht auch kein Schiff zu haben, das im Hafen zur Aufbewahrung steht oder einer anderen genehmigten Stelle in der Republik Kroatien.


Die Vignette ist gültig ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum, und für ein Schiff kann in einem Jahr nur eine Vignette ausgestellt werden.
Vignette wird vom Hafenamt oder Zweigstelle des Hafenamts ausgestellt.

Grenzübergänge: Umag, Poreč, Rovinj, Raša (Bršica), Rijeka, Mali Lošinj, Zadar, Šibenik, Split, Ploče, Korčula, Dubrovnik, Vela Luka, Ubli
Grenzübergänge in  den Sommermonaten: ACI Umag, Novigrad, Sali, Božava, Primošten, Hvar, Stari Grad (Hvar), Vis, Komiža und Cavtat

Kommandant des Schiffs, auf dem während der Schifffahrt in Republik Kroatien die Fahrgäste ändern, hat dem Hafenamt, beziehungsweise der Zweigstelle des Hafenamts die Liste der Personen zuzustellen.


Die Personenliste ist die Namensliste der Personen, die während der Gültigkeit der Vignette sich am Schiff aufhalten und segeln dürfen, und sie wird in der Form eines Formulars ausgefüllt.
Die Personenliste wird durch den Vignettenschnitt beglaubigt. Die Gesamtzahl der Personen, die an der Personenliste angeführt sind, darf nicht größer sein als die doppelte Kapazität vergrößert um 30 % Kapazität der Einheit.


Kinder unter 12 Jahren werden nicht in die Personenliste eingetragen, und werden daher nicht in die Personenanzahl einbezogen, die während der Fahrt in den inneren Gewässern und Küstenmeer der Republik Kroatien das Schiff besteigen darf.


Falls während einer Inspektion festgestellt wird, dass sich auf dem Schiff eine Person aufhält, deren Name nicht an der Personenliste steht, oder falls die Personenliste nicht durch Vignettenabschnitt beglaubigt wurde, oder dies überhaupt nicht existiert, wird   gehalten, dass das Schiff unter Kabotage ist.

Auf dem Schiff, das durch Republik Kroatien fährt haben folgende Unterlagen im Original vorhanden zu sein:

- Vignette
- Beglaubigte Mannschafts- und Reisendenliste
- Beweis über Schifffahrtstauglichkeit
- Tauglichkeitsbeweis für den Schiffskommandanten gemäß den nationalen Vorschriften des States, unter dessen Flagge das Schiff fährt, beziehungsweise gemäß den Vorschriften der Republik Kroatien


i. Beweis über Hauptpflichtversicherung für jegliche Schäden der Dritten
ii. Beweis über Eigentum oder Vollmacht für das Nutzen des Schiffs